Deepfake und § 185 ff. StGB – Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Die Vorschriften der §§ 185 ff. StGB schützen die persönliche Ehre. Sie erfassen insbesondere Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Im Zusammenhang mit Deepfakes gewinnen diese Straftatbestände zunehmend an Bedeutung, da manipulierte Inhalte gezielt eingesetzt werden können, um Personen öffentlich herabzuwürdigen oder ihnen falsche Tatsachen zuzuschreiben.

Deepfakes ermöglichen es, täuschend echte Videos oder Audiodateien zu erzeugen, in denen eine Person scheinbar Aussagen trifft oder Handlungen begeht, die in der Realität nie stattgefunden haben. Dadurch entsteht ein erhebliches Risiko für die Reputation der betroffenen Person.

Beleidigung durch Deepfakes (§ 185 StGB)

Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre einer Person durch eine herabsetzende Äußerung verletzt wird. Im Kontext von Deepfakes kann dies etwa der Fall sein, wenn eine Person in einem manipulierten Video lächerlich gemacht oder in entwürdigender Weise dargestellt wird.

Auch ohne konkrete Tatsachenbehauptung kann bereits die bloße Darstellung in einem Deepfake ehrverletzend sein. Entscheidend ist, ob die Darstellung geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person zu mindern.

Gerade in sozialen Netzwerken verbreiten sich solche Inhalte schnell und können eine erhebliche Wirkung entfalten.

Üble Nachrede durch Deepfakes (§ 186 StGB)

Die üble Nachrede setzt voraus, dass über eine Person Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Deepfakes sind hierfür besonders anfällig, da sie scheinbar reale Beweise liefern. Wenn etwa ein manipuliertes Video zeigt, wie eine Person angeblich eine Straftat begeht oder sich moralisch verwerflich verhält, kann dies als Tatsachenbehauptung gewertet werden.

Da solche Inhalte oft glaubwürdig erscheinen, können sie erheblichen Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung haben.

Verleumdung durch Deepfakes (§ 187 StGB)

Die Verleumdung geht noch einen Schritt weiter als die üble Nachrede. Sie liegt vor, wenn bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, um einer Person zu schaden.

Im Zusammenhang mit Deepfakes ist dieser Tatbestand besonders relevant, wenn manipulierte Inhalte gezielt erstellt werden, um einer Person bewusst falsche Handlungen oder Aussagen zuzuschreiben. Die bewusste Konstruktion eines täuschend echten Videos kann ein starkes Indiz für Vorsatz sein.

Gerade bei gezielten Kampagnen gegen Einzelpersonen, Unternehmen oder Politiker kann der Vorwurf der Verleumdung im Raum stehen.

Besonderheiten bei der Bewertung von Deepfakes

Eine zentrale Herausforderung bei der rechtlichen Bewertung liegt darin, dass Deepfakes häufig als „Beweismittel“ erscheinen. Während klassische ehrverletzende Äußerungen oft als Meinung oder Behauptung erkennbar sind, wirken Deepfakes wie reale Aufzeichnungen.

Dadurch kann die Wirkung auf Dritte erheblich verstärkt werden. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie ein durchschnittlicher Betrachter den Inhalt einordnet und ob er die Manipulation erkennen kann.

Diese Aspekte spielen sowohl bei der strafrechtlichen Bewertung als auch bei der Beweisführung eine wichtige Rolle.

Strafbarkeit der Verbreitung von Deepfakes

Nicht nur die Erstellung, sondern auch die Verbreitung ehrverletzender Deepfakes kann strafbar sein. Wer entsprechende Inhalte teilt oder weiterverbreitet, kann sich ebenfalls nach den §§ 185 ff. StGB strafbar machen.

Entscheidend ist dabei, ob die Person erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Inhalt ehrverletzend und unwahr ist. Gerade in sozialen Netzwerken wird diese Grenze häufig unterschätzt.

Ermittlungen bei ehrverletzenden Deepfakes

Ermittlungsverfahren in diesem Bereich beginnen häufig mit Strafanzeigen der betroffenen Personen. Die Strafverfolgungsbehörden versuchen anschließend, die Quelle der Inhalte zu ermitteln und die Verantwortlichen zu identifizieren.

Dabei werden insbesondere Plattformdaten, Kommunikationsverläufe und technische Spuren ausgewertet. In vielen Fällen sind auch internationale Plattformen beteiligt, was die Ermittlungen komplexer macht.

Für Beschuldigte kann ein Verfahren unerwartet beginnen, etwa durch eine Vorladung oder durch eine Hausdurchsuchung.

Verteidigung aus Sicht eines Strafverteidigers

In Verfahren wegen ehrverletzender Deepfakes ist eine differenzierte rechtliche Bewertung erforderlich. Es muss geprüft werden, ob tatsächlich eine strafbare Ehrverletzung vorliegt oder ob etwa Meinungsfreiheit oder satirische Elemente eine Rolle spielen.

Auch die Frage, ob eine beschuldigte Person den Inhalt tatsächlich erstellt oder verbreitet hat, ist von zentraler Bedeutung. Technische Zuordnungen müssen sorgfältig überprüft werden.

Ein spezialisierter Strafverteidiger wird daher sowohl die rechtlichen Voraussetzungen als auch die Beweislage umfassend analysieren.

Handlungsmöglichkeiten für Betroffene

Betroffene von ehrverletzenden Deepfakes sollten schnell reagieren, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Neben strafrechtlichen Schritten kommen auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz.

Gerade bei öffentlich verbreiteten Inhalten ist eine schnelle Reaktion entscheidend, um Reputationsschäden zu begrenzen.

Deepfakes können eine erhebliche Gefahr für die persönliche Ehre darstellen. Durch ihre hohe Glaubwürdigkeit sind sie besonders geeignet, falsche Tatsachen zu verbreiten und das Ansehen von Personen nachhaltig zu schädigen.

Die Vorschriften der §§ 185 ff. StGB bieten einen rechtlichen Rahmen, um gegen solche Inhalte vorzugehen. Sowohl Beschuldigte als auch Betroffene sollten frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte effektiv wahrzunehmen.