FaceApp, Reface, DeepFaceLab, Wombo, Lensa AI – die Liste der Smartphone-Apps, die Gesichter austauschen, Altersbilder simulieren, Personen in Filmszenen einfügen oder fotorealistische Porträts erzeugen, wird täglich länger. Millionen Menschen nutzen solche Apps täglich, oft ohne einen Gedanken daran zu verschwenden, dass ihre Spielerei strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Doch die Grenze zwischen harmlosen Experimenten und strafbaren Handlungen ist schmaler als die meisten Nutzer ahnen – und sie wird regelmäßig überschritten, ohne dass es den Betroffenen bewusst ist. Wer mit einer Vorladung oder Hausdurchsuchung konfrontiert wird, weil er eine Deepfake-App genutzt hat, sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Welche Apps sind gemeint?
Der Markt für Deepfake- und KI-Bildbearbeitungs-Apps ist inzwischen unüberschaubar groß. Besonders verbreitet sind Apps, die Gesichter in Videos oder Fotos austauschen – sogenannte Face-Swap-Apps wie Reface oder DeepFaceLab. Daneben existieren Apps wie Lensa AI, die Porträtfotos in stilisierte oder hyperrealistische Kunstwerke verwandeln, sowie Aging-Apps wie FaceApp, die simulieren, wie eine Person in Jahrzehnten aussehen könnte. Neuere Entwicklungen erlauben es, eine beliebige Person mit wenigen Klicks in ein Video einzufügen, ihr Lippenbewegungen anzupassen oder ihre Mimik zu steuern.
Allen diesen Apps ist gemeinsam: Sie sind einfach zu bedienen, kostenlos oder günstig verfügbar, und sie liefern in Sekunden Ergebnisse, die noch vor wenigen Jahren professionelle Studiotechnik erfordert hätten. Genau diese Zugänglichkeit macht sie aus strafrechtlicher Sicht besonders problematisch.
Wo beginnt die Strafbarkeit?
Die Nutzung einer Deepfake-App ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend ist immer der konkrete Kontext: Wessen Bild wird verwendet? Was zeigt das erzeugte Ergebnis? Und was geschieht anschließend damit?
Gesichtstausch in sexuelle oder intime Inhalte: Der häufigste und strafrechtlich gravierendste Einsatz von Deepfake-Apps ist das Einfügen des Gesichts einer realen Person in pornografische oder intime Inhalte. Seit der Einführung des § 184k StGB ist die Erstellung, der Besitz und die Verbreitung sogenannter Nacktbildfälschungen – also täuschend echter Darstellungen einer Person ohne Kleidung oder in sexuellen Situationen, die so nie stattgefunden haben – ausdrücklich strafbar. Das gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person das Bild je zu Gesicht bekommt. Bereits die Erstellung kann den Tatbestand erfüllen.
Verbreitung über Messenger und soziale Netzwerke: Ein über WhatsApp, Instagram oder Telegram geteiltes Deepfake-Bild verbreitet sich in Minuten unkontrollierbar. Wer ein rufschädigendes oder beleidigendes Bild erstellt und weitersendet, haftet nicht nur als Ersteller, sondern auch als Verbreiter. Empfänger, die das Bild ihrerseits weiterleiten, können sich ebenfalls strafbar machen – selbst wenn sie es nur als Witz verstanden haben.
Deepfakes gegen Mitschüler, Kollegen oder Ex-Partner: Besonders häufig begegnet die Strafbarkeit von Deepfake-Apps in persönlichen Konfliktsituationen. Wer das Bild einer Ex-Partnerin in eine pornografische Szene einfügt, wer einen Mitschüler in einem kompromittierenden Zusammenhang darstellt oder wer einen Kollegen durch ein gefälschtes Bild lächerlich macht und das Ergebnis verbreitet, erfüllt je nach Inhalt Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) oder der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB).
Darstellungen von Minderjährigen: Wer eine Deepfake-App nutzt, um Minderjährige in sexualisierten Darstellungen abzubilden, macht sich nach § 184b StGB wegen Erstellung oder Besitzes kinderpornografischer Inhalte strafbar – unabhängig davon, dass kein echtes Kind missbraucht wurde. Die KI-generierte oder app-gestützte Natur des Inhalts schützt nicht vor Strafbarkeit. Die Strafen in diesem Bereich sind erheblich und reichen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Täuschung durch gefälschte Identitäten: Wer mithilfe einer Deepfake-App ein Profilbild einer fremden realen Person erzeugt und dieses für ein gefälschtes Profil in sozialen Netzwerken, Dating-Apps oder beruflichen Plattformen verwendet, kann sich wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Identitätsmissbrauchs strafbar machen.
„Ich habe das nur als Spaß gemacht“ – eine trügerische Verteidigung
Einer der häufigsten Einwände von Beschuldigten in Deepfake-Verfahren ist, dass die Erstellung des Inhalts nicht ernst gemeint war, es sich um einen harmlosen Witz gehandelt habe oder das Bild nur für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen sei. Juristisch trägt dieses Argument in den meisten Fällen nicht. Für die Strafbarkeit nach § 184k StGB oder § 201a StGB kommt es nicht auf eine Verbreitungsabsicht an – die bloße Erstellung kann bereits genügen. Und der Vorsatz, also das Wissen und Wollen der tatbestandsmäßigen Handlung, ist bei einer bewussten Nutzung einer Deepfake-App in aller Regel gegeben.
Auch der Verweis darauf, dass die App die Erstellung des Inhalts technisch ermöglicht hat, entlastet nicht. Anbieter wie Reface oder FaceApp schließen in ihren Nutzungsbedingungen die missbräuchliche Nutzung ausdrücklich aus. Aus strafrechtlicher Sicht ist das jedoch ohnehin irrelevant – maßgeblich ist allein das deutsche Strafrecht.
Wie ermitteln die Behörden?
Ermittlungsverfahren, die ihren Ursprung in der Nutzung von Smartphone-Deepfake-Apps haben, beginnen häufig mit einer Strafanzeige des Betroffenen. In der Folge können Ermittler die Herausgabe von Nutzerdaten bei App-Anbietern, Plattformbetreibern und Mobilfunkunternehmen beantragen. IP-Adressen, Gerätekennungen, Account-Verknüpfungen und Metadaten von Bilddateien können zur Identifizierung des Erstellers führen.
Hausdurchsuchungen mit Beschlagnahme des Smartphones sind in solchen Verfahren keine Seltenheit. Dabei werden nicht nur die in Rede stehenden Bilder ausgewertet, sondern der gesamte Gerätespeicher, Messenger-Verläufe, Cloud-Backups und installierte Apps. Wer nach Bekanntwerden eines Verfahrens Dateien löscht oder das Gerät zurücksetzt, riskiert den Verdacht der Verdunkelung – was die eigene Situation erheblich verschlechtern kann.
Verteidigung bei Deepfake-App-Vorwürfen
Aus Verteidigersicht ist zunächst die genaue Analyse der Beweislage entscheidend. Lässt sich zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte das Bild erstellt hat? Welche Daten wurden tatsächlich von der Plattform oder dem Gerät gesichert? Ist der dargestellte Inhalt einer konkreten realen Person eindeutig zuordenbar?
Daneben ist der subjektive Tatbestand sorgfältig zu prüfen. Fehlender Vorsatz, mangelndes Bewusstsein über die Strafbarkeit des konkreten Inhalts und das Fehlen einer Verbreitungsabsicht können je nach Straftatbestand entlastend wirken. In geeigneten Fällen kommt eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO in Betracht, insbesondere bei erstmaligem Auftreten, fehlender Verbreitung und geringem Schaden.
Was tun bei Vorladung oder Hausdurchsuchung?
Wer eine Vorladung der Polizei erhält oder bei dem eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollte sofort schweigen und umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Keine Aussage zur Sache, keine freiwillige Herausgabe des Smartphones oder von Zugangsdaten, keine Löschung von Dateien oder Deinstallation von Apps. Jede dieser Handlungen kann das Verfahren nachhaltig belasten.
Die Niedrigschwelligkeit von Deepfake-Apps täuscht über ihre rechtliche Brisanz hinweg. Was als Spaß beginnt, kann schnell in einem Ermittlungsverfahren enden – mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte frühzeitig rechtliche Unterstützung suchen, um seine Position im Verfahren zu sichern und eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
