Ein Foto aus der Klasse, eine Sekunde Bearbeitungszeit in einer App, ein geteilter Screenshot in der WhatsApp-Gruppe – was für viele Jugendliche nach einem harmlosen Streich klingt, kann strafrechtliche Ermittlungen, schulische Konsequenzen und zivilrechtliche Forderungen auslösen. Deepfakes unter Jugendlichen sind längst kein Randphänomen mehr. Schulen, Jugendämter und Strafverfolgungsbehörden berichten von einer deutlichen Zunahme entsprechender Vorfälle. Betroffene Eltern stehen vor der Frage: Was passiert jetzt? Und Eltern von Beschuldigten fragen sich: Was droht meinem Kind? Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei Louis & Michaelis beraten und vertreten bundesweit – sowohl Familien betroffener Opfer als auch Familien beschuldigter Minderjähriger.
Wie entstehen Deepfakes unter Jugendlichen?
Jugendliche nutzen dieselben frei verfügbaren Apps und Plattformen wie Erwachsene – FaceApp, Reface, Lensa AI, Nudify-Apps und ähnliche Dienste sind über App-Stores oder im Browser in Sekunden zugänglich. Die Hemmschwelle ist niedrig, der vermeintliche Spaßfaktor hoch und das Bewusstsein für strafrechtliche Konsequenzen nahezu nicht vorhanden. Besonders verbreitet sind Situationen, in denen Fotos von Mitschülern oder Klassenkameradinnen ohne deren Wissen in sexualisierte oder erniedrigende Zusammenhänge gesetzt und anschließend in Klassenchats, auf Instagram oder über Snapchat verbreitet werden.
Auch Mobbing-Kontexte spielen eine große Rolle: Deepfakes werden gezielt als Werkzeug eingesetzt, um Mitschüler zu demütigen, zu erpressen oder sozial zu isolieren. Die besonderen Verbreitungsmechanismen sozialer Netzwerke sorgen dafür, dass sich solche Inhalte innerhalb von Minuten unkontrollierbar verbreiten – mit erheblichen psychischen Folgen für die Betroffenen.
Gilt das Strafrecht auch für Minderjährige?
Ja – mit wichtigen Unterschieden je nach Alter des Beschuldigten.
Unter 14 Jahren: Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet, dass gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Das schließt jedoch zivilrechtliche Haftung nicht aus – Eltern können unter Umständen für Schäden haften, die ihre Kinder verursacht haben. Auch schulische und jugendamtliche Maßnahmen bleiben möglich.
14 bis 17 Jahre: Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sind strafmündig, werden aber nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) beurteilt. Das Jugendstrafrecht setzt auf Erziehung statt Bestrafung – mögliche Rechtsfolgen sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Verwarnungen oder Arbeitsauflagen sowie in schweren Fällen Jugendstrafe. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister ist möglich, wird bei Jugendlichen jedoch nach kürzeren Fristen getilgt als bei Erwachsenen.
18 bis 20 Jahre: Heranwachsende werden je nach Reifegrad entweder nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt. Die Entscheidung trifft das Gericht im Einzelfall.
Wichtig: Die Schwere des Tatvorwurfs beeinflusst die Rechtsfolgen erheblich. Wer als Jugendlicher kinderpornografische Deepfakes erstellt, muss trotz Jugendstrafrecht mit einschneidenden Konsequenzen rechnen.
Welche Straftatbestände sind relevant?
Die strafrechtliche Einordnung hängt vom konkreten Inhalt und der Verbreitung ab. In der Praxis kommen bei Deepfakes unter Jugendlichen vor allem folgende Tatbestände in Betracht:
§ 184k StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Seit der Reform ist die Erstellung und Verbreitung täuschend echter Nacktbildfälschungen ausdrücklich strafbar. Wer das Bild eines Mitschülers mithilfe einer App in eine nackte oder sexualisierte Darstellung verwandelt und diese weitersendet, erfüllt diesen Tatbestand – auch als Jugendlicher.
§ 184b StGB – Kinderpornografie: Werden Deepfakes erstellt, die Minderjährige in sexuellen Zusammenhängen darstellen, ist § 184b StGB einschlägig – selbst dann, wenn der Ersteller selbst minderjährig ist und selbst dann, wenn das dargestellte Kind fiktiv ist. Die Strafandrohung ist erheblich. Gerade in Schulkontexten wird dieser Tatbestand häufig unterschätzt.
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Deepfakes, die eine Person in einer für sie beschämenden Situation zeigen oder ihren Intimbereich betreffen, können § 201a StGB erfüllen, auch wenn keine explizit sexuellen Inhalte vorliegen.
§§ 185 ff. StGB – Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung: Rufschädigende Deepfakes, die Mitschüler in erniedrigenden Situationen zeigen oder ihnen falsche Aussagen in den Mund legen, können Beleidigungsdelikte erfüllen.
§ 253 StGB – Erpressung: Wer ein Deepfake erstellt und damit droht, es zu veröffentlichen, um von dem Betroffenen etwas zu verlangen, erfüllt den Tatbestand der Erpressung – auch als Minderjähriger.
Die besondere Gefahr der Weiterleitung
Ein Aspekt, der Jugendliche besonders häufig überrascht: Wer ein Deepfake-Bild nicht selbst erstellt, sondern lediglich weiterleitet, kann sich ebenfalls strafbar machen. Die Weiterleitung eines strafbaren Inhalts über WhatsApp, Snapchat oder Instagram ist eine eigenständige Verbreitungshandlung. In Klassenchats, in denen ein Bild von einem Schüler an den nächsten weitergegeben wird, können sich theoretisch alle beteiligten Weiterleitenden strafbar machen – ein Umstand, der in der Praxis oft unterschätzt wird.
Was passiert, wenn die Schule informiert wird?
In vielen Fällen werden Deepfake-Vorfälle zunächst der Schulleitung gemeldet, bevor eine Strafanzeige erstattet wird. Schulen sind in der Regel verpflichtet, schwere Vorfälle – insbesondere solche mit möglichem Strafrechtscharakter – an die zuständigen Behörden weiterzuleiten oder zumindest die Eltern aller Beteiligten zu informieren. Schulische Konsequenzen wie Verweise, Klassenausschluss oder im Extremfall Schulverweis können parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen erfolgen.
Eltern beschuldigter Jugendlicher sollten in dieser Situation nicht abwarten. Frühzeitige anwaltliche Begleitung kann entscheidend dazu beitragen, das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken, Kooperationsbereitschaft zu signalisieren und das Ergebnis zu beeinflussen – bevor die Staatsanwaltschaft oder das Jugendgericht aktiv werden.
Was können betroffene Opfer tun?
Jugendliche und deren Eltern, die Opfer eines Deepfake-Angriffs geworden sind, haben mehrere Handlungsmöglichkeiten. Zunächst sollten Beweise gesichert werden – Screenshots mit sichtbarem Absender, Zeitstempel und Plattformkontext. Anschließend kann Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden, auch anonym. Parallel dazu können Plattformen über deren Meldefunktionen zur Löschung der Inhalte aufgefordert werden.
Zivilrechtlich stehen Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, die auch gegen minderjährige Täter – gegebenenfalls über deren Eltern – geltend gemacht werden können. Anwaltliche Begleitung hilft dabei, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge einzuleiten und die weitere Verbreitung zu stoppen.
Was tun, wenn das eigene Kind beschuldigt wird?
Eltern, die erfahren, dass ihr Kind beschuldigt wird, ein Deepfake erstellt oder verbreitet zu haben, sollten sofort handeln – aber besonnen. Keine Aussagen des Kindes gegenüber der Polizei ohne vorherige anwaltliche Beratung. Keine Kontaktaufnahme mit den Eltern des Opfers ohne Absprache mit dem Verteidiger. Keine Löschung von Inhalten auf dem Gerät des Kindes, solange das Verfahren läuft.
Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei Louis & Michaelis vertreten Familien bundesweit in Jugendstrafverfahren – mit dem Ziel, das Verfahren so zu gestalten, dass die Zukunft des Kindes nicht dauerhaft belastet wird.
Deepfakes unter Jugendlichen sind kein harmloses Phänomen. Die technische Leichtigkeit, mit der solche Inhalte erstellt und verbreitet werden können, steht in einem erheblichen Missverhältnis zu den strafrechtlichen Konsequenzen, die daraus folgen können. Eltern, Schulen und Jugendliche selbst sollten dieses Risiko ernst nehmen – und im Ernstfall sofort handeln.
