Verantwortlichkeit von Nutzern bei Weiterverbreitung von Deepfakes – Strafbarkeit und Verteidigung

Weiterverbreitung als Risiko

Nicht nur die Erstellung von Deepfakes, sondern auch das Teilen, Reposten oder Hochladen auf Plattformen kann strafrechtlich relevant sein. Jede Weitergabe digitaler Inhalte hinterlässt Spuren, die für Ermittler nachvollziehbar sind. Potenzielle Beschuldigte müssen sich bewusst sein, dass selbst passives Weiterleiten unter bestimmten Umständen § 201a StGB (Verletzung der Intimsphäre), § 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) oder § 263 StGB(Betrug) auslösen kann.

Relevanz für Social-Media-Nutzer

In sozialen Netzwerken verbreiten sich Deepfakes schnell viral. Nutzer, die Inhalte teilen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen, können ebenfalls in den Fokus der Strafverfolgung geraten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzer selbst die Inhalte erstellt hat – die aktive Weitergabe kann bereits strafbar sein, wenn sie die Opfer schädigt oder täuscht.

Risiken für Beschuldigte

Jeder Upload, Repost oder Screenshot kann als Beweis dienen. Eigenmächtige Löschungen oder unkoordinierte Kommunikation mit Ermittlern verschärfen das Strafrisiko. Auch das Weiterleiten in Gruppen oder über Messenger-Dienste kann strafrechtlich verfolgt werden, insbesondere wenn die Inhalte massenhaft verbreitet werden.

Die Weiterverbreitung von Deepfakes ist ein häufig unterschätztes Risiko. Für potenzielle Beschuldigte ist es entscheidend, jede Handlung sorgfältig zu prüfen, Verantwortung klar abzugrenzen und frühzeitig anwaltliche Unterstützung einzubeziehen, um Risiken zu minimieren und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.