Deepfakes am Arbeitsplatz – Mobbing, Kündigung und Strafbarkeit

Ein manipuliertes Foto des Kollegen in der Betriebsgruppe, ein gefälschtes Video der Vorgesetzten bei einer vermeintlichen Verfehlung, eine täuschend echte Audiodatei mit angeblichen Aussagen des Abteilungsleiters – Deepfakes haben den Arbeitsplatz erreicht. Was zunächst wie ein bösartiger Streich wirkt, kann weitreichende Konsequenzen haben: strafrechtliche Ermittlungen, fristlose Kündigung und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Gleichzeitig sehen sich Arbeitnehmer, die Opfer von Deepfake-Mobbing am Arbeitsplatz werden, oft allein gelassen und wissen nicht, welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. Rechtsanwalt Clemens Louis und die Kanzlei Louis & Michaelis beraten und vertreten bundesweit – sowohl Beschuldigte als auch Betroffene.

Wie werden Deepfakes am Arbeitsplatz eingesetzt?

Der berufliche Kontext bietet besonders fruchtbaren Boden für den missbräuchlichen Einsatz von Deepfake-Technologie. Die Bandbreite reicht von vermeintlich harmlosen Scherzen bis hin zu gezielten Sabotageaktionen. Typische Fallkonstellationen sind gefälschte Bilder oder Videos, die Kollegen in erniedrigenden, sexualisierten oder kompromittierenden Situationen zeigen und über betriebliche Messenger-Gruppen, E-Mail-Verteiler oder externe Plattformen verbreitet werden. Daneben existieren gezielte Angriffe auf Führungskräfte, bei denen Deepfakes genutzt werden, um deren Autorität zu untergraben oder sie in falschen Zusammenhängen darzustellen.

Besonders gravierend sind Fälle, in denen Deepfakes strategisch in Konfliktsituationen eingesetzt werden – etwa um einen Kollegen vor dem Arbeitgeber zu diskreditieren, eine Kündigung herbeizuführen oder Beweismittel in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu fälschen. Auch der umgekehrte Fall kommt vor: Arbeitgeber oder Vorgesetzte, die Deepfakes nutzen, um Arbeitnehmer zu überwachen, einzuschüchtern oder zu schädigen.

Strafrechtliche Konsequenzen für Beschuldigte

Wer am Arbeitsplatz Deepfakes erstellt oder verbreitet, riskiert strafrechtliche Ermittlungen. Die einschlägigen Tatbestände hängen vom konkreten Inhalt und der Verwendung ab.

Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB): Deepfakes, die einen Kollegen oder Vorgesetzten in einer ehrverletzenden oder rufschädigenden Weise darstellen, erfüllen je nach Inhalt Beleidigungsdelikte. Werden dem Betroffenen unwahre Tatsachen unterstellt – etwa eine vermeintliche Verfehlung am Arbeitsplatz, die nie stattgefunden hat – kommt üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht. Die Verbreitung im Betrieb oder über betriebliche Kommunikationskanäle gilt als öffentliche Begehung und ist mit einem erhöhten Strafrahmen verbunden.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§§ 201a, 184k StGB): Sexualisierte Deepfakes, die Kollegen oder Vorgesetzte in intimen oder nackten Situationen zeigen, erfüllen den Tatbestand des § 184k StGB. Darüber hinaus kann § 201a StGB einschlägig sein, wenn Deepfakes den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen – selbst ohne explizit sexuelle Inhalte.

Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB): Wer ein Deepfake als Druckmittel einsetzt – etwa um einen Kollegen zur Aufgabe seiner Stelle zu bewegen oder um bestimmte Handlungen zu erzwingen – erfüllt den Tatbestand der Nötigung oder, bei Forderung eines Vermögensvorteils, der Erpressung.

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): Werden Deepfakes gezielt als gefälschte Beweismittel in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, Abmahnungsverfahren oder behördlichen Verfahren eingesetzt, kommt § 269 StGB in Betracht.

Computersabotage (§ 303b StGB): Wenn Deepfakes über betriebliche IT-Infrastruktur verbreitet werden und dabei Betriebsabläufe erheblich stören, kann auch Computersabotage einschlägig sein.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Neben der strafrechtlichen Dimension drohen Beschuldigten erhebliche arbeitsrechtliche Folgen. Die Erstellung oder Verbreitung von Deepfakes, die Kollegen oder Vorgesetzte schädigen, stellt in aller Regel eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen – selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und ohne vorherige Abmahnung.

Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Sachverhalt weniger gravierend ist oder eine Abmahnung vorausgegangen ist. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor einer Kündigung anzuhören – ein Umstand, der die Situation für den Beschuldigten zwar verlangsamt, aber nicht grundsätzlich verändert.

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen: Disziplinarrechtliche Verfahren können parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt werden und bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen.

Deepfake-Mobbing – Rechte der Betroffenen

Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz Opfer von Deepfake-Angriffen werden, sind nicht schutzlos. Neben der Möglichkeit einer Strafanzeige stehen ihnen mehrere Rechtswege offen.

Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Schutz vor Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten verpflichtet, Maßnahmen gegen Mobbing zu ergreifen – auch wenn dieses durch Deepfakes erfolgt. Kommen Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Zivilrechtlich stehen Betroffenen Unterlassungsansprüche gegen den Ersteller zu sowie Schadensersatzansprüche für materielle und immaterielle Schäden. Gerade bei Deepfakes, die das berufliche Ansehen einer Person nachhaltig beschädigen – etwa durch Verbreitung unter Geschäftspartnern oder Kunden – können erhebliche Schadensersatzbeträge in Betracht kommen.

Beweissicherung am Arbeitsplatz

Wer Opfer eines Deepfake-Angriffs am Arbeitsplatz wird, sollte sofort Beweise sichern, bevor Inhalte gelöscht werden. Dazu gehören Screenshots mit sichtbarem Absender, Zeitstempel und Plattformkontext, gespeicherte Messenger-Nachrichten und E-Mails sowie Zeugenaussagen von Kollegen, die den Inhalt gesehen haben. Die Beweise sollten umgehend einem Strafverteidiger oder Rechtsanwalt übergeben werden, der die weiteren Schritte koordiniert.

Was tun bei Vorladung oder Kündigung?

Wer eine Vorladung der Polizei erhält oder dem wegen eines Deepfake-Vorwurfs am Arbeitsplatz gekündigt wurde, sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im Strafverfahren gilt: keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit dem Strafverteidiger. Im Arbeitsrecht gilt: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung – wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel seinen Kündigungsschutz.

Die Kanzlei Louis & Michaelis begleitet Mandanten sowohl im Strafverfahren als auch in der Koordination mit spezialisierten Arbeitsrechtsanwälten – damit beide Verfahren aufeinander abgestimmt sind und Aussagen im Strafverfahren nicht zum Problem im arbeitsrechtlichen Verfahren werden.

Deepfakes am Arbeitsplatz sind ein ernstes und wachsendes Problem mit strafrechtlichen, arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten. Wer in eine solche Situation gerät – ob als Beschuldigter oder als Betroffener – sollte frühzeitig rechtliche Unterstützung suchen, um seine Position zu sichern und die richtigen Schritte einzuleiten.