Verbreitung von Deepfakes in Messenger-Diensten – Verteidigungsperspektive

Die Weitergabe von Deepfakes über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal oder Telegram ist ein häufig unterschätztes Risiko. Viele Beschuldigte gehen fälschlicherweise davon aus, dass private Nachrichten rechtlich unproblematisch sind. In der Praxis kann jedoch schon das Versenden oder Weiterleiten von manipulierten Videos strafbar sein, insbesondere wenn die Inhalte die Intimsphäre verletzen oder geeignet sind, das Ansehen der dargestellten Personen zu schädigen.

Relevante Strafnormen

Die zentrale Norm ist § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wenn es sich um intime oder private Szenen handelt. Ergänzend kommen §§ 185 ff. StGB für Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht, insbesondere wenn die Deepfakes gezielt zur Rufschädigung eingesetzt werden. Bei erpresserischen Drohungen ist § 253 StGB – Erpressung einschlägig. Selbst die Verbreitung innerhalb privater Gruppen oder Chats kann strafbar sein, da die rechtliche Bewertung nicht von der Reichweite, sondern von der Wirkung der Inhalte abhängt.

Ermittlungsrisiken

Die Ermittlungsbehörden sichern bei Bekanntwerden die digitalen Spuren der Kommunikation, einschließlich Metadaten, Zeitstempel und Übertragungswege. Auch Screenshots oder Meldungen der Empfänger können als Beweismittel dienen. Für Beschuldigte drohen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Smartphones oder Computern und die Sicherstellung von Konten. Eigenmächtige Löschungen der Inhalte oder Manipulationen an Geräten können die Verteidigung stark erschweren.

Risiken für Beschuldigte

Die Weitergabe von Deepfakes über Messenger-Dienste ist besonders problematisch, weil private Kanäle oft als sicher wahrgenommen werden, die rechtliche Bewertung jedoch gleich bleibt. Selbst wenn nur eine kleine Gruppe erreicht wird, kann die Wirkung erheblich sein, insbesondere bei sensiblen oder intimen Inhalten.

Die Verbreitung von Deepfakes in Messenger-Diensten ist strafrechtlich riskant. § 201a StGB, §§ 185 ff. StGB und § 253 StGB greifen auch bei digital erzeugten Inhalten, selbst wenn die Kommunikation privat erfolgt. Potenzielle Beschuldigte sollten die Tragweite ihrer Handlungen erkennen, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen und technische sowie rechtliche Aspekte sorgfältig prüfen, um die eigene Verteidigungsposition zu sichern.